Voraussetzungen für Import

Bio Suisse hat mit der Knospe einen hohen Qualitätsstandard für Bioprodukte gesetzt. Das gilt auch für Importprodukte für den Knospe-Kanal, bei denen Bio Suisse sowohl für den Anbau wie auch für Handel und allfällige Verarbeitungsschritte eine Zertifizierung nach Bio Suisse Richtlinien verlangt.

Als Importeur von Bioprodukten, die mit der Knospe vermarktet werden sollen, benötigen Sie:

  • einen Lizenz- oder Produktionsvertrag mit Bio Suisse mit entsprechendem Anhang und einer Importbewilligung (vgl. Richtlinien Teil I, Kap. 2)
     
  • die Bio Suisse Zertifizierung aller am Warenfluss beteiligten Betriebe (Erzeuger, Handels- und Verarbeitungsstufen = BIOSUISSE ORGANIC Betriebe) (Zertifizierung von ausländischen Betrieben nach Bio Suisse Richtlinien: siehe Kontrolle & Zertifizierung) oder Direktanerkennung der Anbaubetriebe (siehe «Direktanerkannte Verbände»)
     
  • Die Einhaltung der Knospe-Vermarktungseinschränkungen (Vermarktungseinschränkungen von Bio Suisse) (Richtlinien Teil V, Kap. 2)
     
  • eine chargenbezogene Bestätigung der Knospe-Konformität im Bio Suisse Supply Chain Monitor (SCM).

Ausserdem müssen die Vorgaben der Schweizer Bio-Verordnung in jedem Fall erfüllt sein (siehe unten «Zusätzliche Anforderungen der Bio-Verordnung»)

Weitere Informationen sind im Leitfaden für Schweizer Importeure für den Import von Bioprodukten zur Vermarktung mit der Knospe (S.11) zu finden.

Sorgfaltspflicht des Importeurs

Es obliegt den Lizenznehmenden sicherzustellen, dass der Warenfluss über alle Handels- und Verarbeitungsstufen bis zum Erzeuger der Rohware belegt werden kann. Alle am Warenfluss beteiligten Betriebe (Erzeuger, Handels- und Verarbeitungsstufen) müssen zum Zeitpunkt des Warenflusses nach Bio Suisse Richtlinien zertifiziert sein (BIOSUISSE ORGANIC).

Warenflussportal Supply Chain Monitor (SCM): Knospe-Bestätigung für importierte BIOSUISSE ORGANIC Produkte

Sämtliche Produkte, die in die Schweiz geliefert werden, um mit der «Knospe», der Marke von Bio Suisse vermarktet zu werden, müssen im SCM deklariert und durch Bio Suisse bestätigt werden. 

Im SCM muss der finanzielle Warenfluss vom Erzeuger der Rohware bis zum Schweizer Importeur abgebildet werden. Die Anmeldung des Imports im SCM erfolgt, sobald die Ware in der Schweiz durch den Importeur verzollt wird (physischer Import).

SCM Transaktionen müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Lieferung in die Schweiz an Bio Suisse gesendet werden. Bio Suisse bearbeitet Ihre Transaktionen innert 5 Arbeitstagen.

Weitere Informationen dazu siehe Supply Chain Monitor

Direkt anerkannte Anbauverbände

Bio Suisse kann neben Einzelbetrieben (BIOSUISSE ORGANIC Betriebe) auch Produkte von Anbauverbänden im Ausland anerkennen, deren Richtlinien als gleichwertig mit den Bio Suisse Richtlinien beurteilt wurden.

Bio Suisse entscheidet im Einzelfall, ob ein Anbauverband direkt anerkannt werden kann. Hauptkriterium dabei ist, dass die Richtlinien und die Anerkennungspraxis des Verbandes als gleichwertig mit den Richtlinien und der Anerkennungspraxis von Bio Suisse anerkannt werden. Bei einem positiven Entscheid schliesst Bio Suisse mit dem Anbauverband eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab, in welcher die Details der Zusammenarbeit geregelt sind.

(Teil V, Art. 3.1.7; Liste der von Bio Suisse direkt anerkannten Anbauverbände: Anhang zu Teil V Art. 3.1.7

Rückstandsanalysen beim Import von BIOSUISSE ORGANIC Produkten

Die Rückstandspolitik ist geregelt in den Bio Suisse Richtlinien: Teil V, Anhang zu Kap. 3.8
Weitere Informationen dazu sind zu finden unter Rückstände

Grundvoraussetzung für den Import von Bioprodukten ist die Erfüllung der Schweizerischen Bio-Verordnung.

Gemäss Bio-Verordnung müssen für den Import von biologischen Produkten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

1.    Erzeugnisse aus einem Land der Länderliste (Argentinien, Australien, Chile,
       Costa Rica, EU-Mitgliedstaaten, Indien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland,
       Tunesien, USA):

  • Die EU-Zertifizierung muss durch eine auf der Länderliste (Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft) aufgeführte Kontrollstelle ausgeführt werden.

2.    Erzeugnisse aus einem anderen Land:

  • Die Zertifizierung muss durch eine von der EU oder vom BLW anerkannte Zertifizierungsstelle oder Kontrollbehörde ausgeführt werden. 

Kontrollbescheinigungen

Für Importe aus allen Ländern ausserhalb der EU-Mitgliedstaaten gilt eine Kontrollbescheinigungs-Pflicht. Die Kontrollbescheinigung wird im Informationssystem Traces der EU ausgestellt (siehe Bio-Verordnung, Art 24 und Bio-Verordnung WBF, Art.16a-f).

Die Kontrollbescheinigung muss ausgestellt werden:

von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters

sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens

Import und Vermarktung von Produkten hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft.
Importe von Produkten aus der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft sind stark eingeschränkt. Die Einschränkungen sind in der Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft aufgeführt.

Kontakt

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
Sektion Qualitäts- und Absatzförderung
Schwarzenburgstrasse 165
3003 Bern
Tel. +41 (0)58 462 25 11
Fax +41 (0)58 462 26 34
E-Mail info@blw.notexisting@nodomain.comadmin.notexisting@nodomain.comch
Website www.blw.admin.ch

Links
Bio-Verordnung: Link
Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft: Link
Verordnung des BLW über die biologische Landwirtschaft: LInk

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