- Schweizer Knospe-Produkte haben Priorität.
- In der Regel werden Rohstoffe oder Monoprodukte importiert. Der Import von vollständig verarbeiteten Produkten ist nur im Ausnahmefall erlaubt.
- Importe aus dem nahegelegenen Ausland sollen bevorzugt werden. Herkunft und Transportdistanzen von Produkten müssen begründet sein.
- Bei der Zulassung werden Nachhaltigkeitskriterien angemessen berücksichtigt.
- Produktqualität und Warenverfügbarkeit werden in der Beurteilung berücksichtigt.
- Die Zusammenarbeit mit BIOSUISSE ORGANIC Betrieben erfolgt partnerschaftlich.
- Die Glaubwürdigkeit und das Image der Knospe dürfen nicht geschädigt werden.
Die Kernaufgabe von Bio Suisse als Dachverband der Schweizer Knospe-Betriebe ist die Förderung von inländischen Knospe-Produzent:innen und ihren -Produkten. Bio Suisse schränkt die Knospe-Vermarktung von ausländischen Erzeugnissen ein. Die Importeinschränkungen sind im Detail in den Richtlinien Teil V Kap. 2 geregelt.
Grundsätze
Importeinschränkungen
Wenn ein Lebensmittel auf nach Bio Suisse Richtlinien kontrollierten und zertifizierten Betrieben ausserhalb der Schweiz produziert wird, erhält es nicht automatisch die Knospe. Für die Zulassung von Importprodukten zur Vermarktung mit der Knospe gibt es einen Zulassungsprozess und schliesslich einen entsprechenden Zulassungsentscheid, der auf der Online-Zulassungsliste publiziert wird. Auf dieser Zulassungsliste werden für alle importierten Knospe-Produkte, Herkunftsregion, Zulassungsstatus, ggf. Einschränkungen, Entscheid, Frist und Begründung aufgeführt.
Bitte konsultieren Sie jeweils die Zulassungsliste, falls Sie
- Knospe-Produkte neu importieren wollen
- bestehende Knospe-Produkte aus Europa/MAS* neu aus Übersee importieren wollen
- bestehende Knospe-Produkte aus Übersee von neuen Übersee-Betrieben importieren wollen.
* MAS Mittelmeer-Anrainerstaaten
Die Kernaufgabe von Bio Suisse als Dachverband der Schweizer Knospe-Betriebe ist die Förderung von inländischen Knospe-Produzent:innen und ihren -Produkten. Bio Suisse erlaubt jedoch den Import von Lebensmitteln, die nicht oder nicht in genügender Menge oder Qualität in der Schweiz produziert werden. Importprodukte sollen das Sortiment ergänzen und Angebotslücken schliessen, unter der Voraussetzung, dass das importierte Produkt die inländische Knospe-Produktion nicht konkurriert und dem Image der Knospe nicht schadet. Um dies sicherzustellen, gibt es zusätzliche Bio Suisse Importeinschränkungen.
Aufgrund der auch im Ausland geltenden Gesamtbetrieblichkeit (Richtlinien Teil V, Art. 4.1.3), können grundsätzlich alle (pflanzlichen) Produkte gem. Bio Suisse Richtlinien zertifiziert werden (BIOSUISSE ORGANIC). Für die Vermarktung mit der Knospe in der Schweiz müssen jedoch zusätzlich zur Zertifizierung auch folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Einhaltung der Importeinschränkungen
- gültige Knospe-Lizenz für Import des entsprechenden Produktes
- Freigabe der Importcharge durch den Bio Suisse Supply Chain Monitor (SCM)
Für die Zulassung zur Knospe-Vermarktung werden alle Importprodukte von mehreren Bewertungsteams überprüft und beurteilt. Aufgrund dieser Beurteilungen und allfälligen Stellungnahmen von Stakeholdern verfasst ein Kernteam der Geschäftsstelle eine Gesamtbewertung und stellt einen Antrag an das Qualitätsgremium (QG). Basierend darauf entscheidet das QG über die Zulassung für die Vermarktung mit der Knospe.
Jedes Bewertungsteam besteht aus Personen von der Geschäftsstelle sowie aus Bio Suisse Gremien, unterstützt von weiteren Fachleuten aus dem nationalen und internationalen Netzwerk und ist für einen Kriterienblock zuständig.
Je nach Produkt und Herkunft werden 2 bis 6 Kriterienblöcke bewertet (Details zu den jeweiligen Kriterienblöcken: Bio Suisse Richtlinien Teil V, Kap. 2.2):
- Priorität Schweizer Produktion
- Priorität Schweizer Verarbeitung
- Sortimentspolitik
- Glaubwürdigkeit
Für Importe von ausserhalb Europas / MAS* zusätzlich:
- Priorität Europa / MAS*
- Nachhaltigkeit bei Produkten von ausserhalb Europas / MAS*
Für Produkte, deren Versorgung durch Schweizer Produktion teilweise oder mehrheitlich abgedeckt werden kann bestehen folgende Importregelungen:
- Staatliche Importregelungen
- Produktspezifische Vereinbarungen Bio Suisse/Branche
- Einzelimportbewilligung Bio Suisse notwendig
Sobald sich abzeichnet, dass ein Produkt nicht mehr zur Knospe-Vermarktung zugelassen oder eine neue Einschränkung eingeführt werden könnte, werden betroffene Lizenznehmende kontaktiert für Einschätzungen und Zusatzinformationen, die die Bewertungen der Teams ergänzen, damit das QG sich ein umfassendes Bild machen kann.
Alle paar Jahre werden die Importprodukte wieder überprüft (gem. Frist auf der Online-Zulassungsliste).
Die Entscheide bzgl. der Zulassung zur Knospe-Vermarktung werden den betroffenen Lizenznehmenden mitgeteilt und auf der Online-Zulassungsliste veröffentlicht.
Wird aufgrund einer neuen Bewertung einem bereits importierten Knospe-Produkt die Zulassung zur Vermarktung mit der Knospe entzogen, gibt es aus Fairness sowohl gegenüber den Betrieben ausserhalb der Schweiz als auch dem Schweizer Importeur eine Übergangsfrist. Die involvierten Betriebe werden kontaktiert und eine Frist festgelegt, bis wann das Produkt weiterhin mit der Knospe vermarktet werden kann.
Bio Suisse Richtlinien Teil V, Kap. 2 «Importeinschränkungen von Bio Suisse»
Die Importeinschränkungen basieren auf den Grundsätzen und Zielen Teil V, Kap. 1.