Auszug aus den Bio Suisse Richtlinien Teil V, Kap. 1:
Importierte Bio-Produkte (Roherzeugnisse und Verarbeitungsprodukte), die mit der Knospe ausgezeichnet werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung und Handel der Produkte entsprechen den aktuellen Richtlinien. Für Bereiche, die in Teil I bis IV nicht hinreichend geregelt sind, können in Teil V zusätzliche Regelungen erlassen und den Besonderheiten vor Ort angepasst werden. Es gilt das Prinzip der Gleichwertigkeit.
- Der Erzeuger der Produkte (gem. Kap. 1.1) ist nach Bio Suisse Richtlinien zertifiziert oder der Anbauverband (gem. Art 1.1.7) ist von Bio Suisse direkt anerkannt. Alle Betriebe der Lieferkette müssen nach Bio Suisse Richtlinien zertifiziert sein und der Warenfluss muss bis zum Produzenten lückenlos nachgewiesen werden.
- Importe erfolgen ausschliesslich durch Importeure, die einen gültigen Lizenz- oder Produktionsvertrag mit Bio Suisse besitzen (s. Teil I Kap. 2).
- Die Produkte werden auf dem Land- oder Seeweg in die Schweiz transportiert (Flugtransporte sind nur in definierten Ausnahmefällen zugelassen und bewilligungspflichtig).
- Die gesetzlichen Bestimmungen und die der Schweizer oder einer gleichwertigen Bio-Verordnung sind eingehalten.